POLENERLASSE
Am 8.3.1940 wurden die Regelungen, die die Behandlung polnischer Zwangsarbeiter betrafen, in den sogenannten „Polenerlassen“ zusammengefasst. Ein Kernpunkt war die Kennzeichnungspflicht, d.h. der Zwang, an der Kleidung deutlich sichtbar das „P“ zu befestigen. Weiterhin wurde darin die Diskriminierung hinsichtlich Bezahlung und Verpflegung festgeschrieben, die räumliche Einschränkung (nächtliche Ausgangssperre, Verpflichtung, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, Verbot, öffentliche Verkehrtsmittel oder ein Fahrrad zu benutzen) sowie weitere erniedrigende Bestimmungen. Kontakt zu Deutschen war soweit nicht arbeitsbedingt unbedingt nötig verboten.
Am 4. Dezember 1941 trat dann für die polnischen Zwangsarbeiter und -arbeiterinnen ein Sonderstrafrecht in Kraft, das für jede Form von kritischem oder aufmüpfigem Verhalten die Todesstrafe ermöglichte.